Allgemeine Bedingungen zur Nutzung der Veloparkinganlagen (AGB Veloparking).

1. Geltungsbereich.

1.1 Die vorliegenden AGB Veloparking gelten für die Nutzung der Veloparkinganlagen, die im Eigentum der SBB stehen oder durch die SBB bewirtschaftet werden. 

1.2 Mit der Nutzung der Veloparkinganlage erklären Sie sich mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden. 

1.3 Spezifische Nutzungsbestimmungen 

Allfällige ortsspezifische Nutzungsbestimmungen von Veloparkinganlagen gelten zusätzlich zu den vorliegenden AGB. Im Falle eines Widerspruchs gelten die jeweiligen Spezialbestimmungen. 

1.4 Anpassungen in den AGB Veloparking

Die SBB behält sich das Recht vor, jederzeit und nach eigenem Ermessen die vorliegenden AGB Veloparking ganz oder teilweise zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen. Das gilt auch für Verbesserungen und/oder Änderungen an den beschriebenen Informationen bzw. Produkten und Dienstleistungen. 

2 Nutzung von Veloparkinganlagen.

2.1 Auf Veloparkinganlagen darf ein betriebstüchtiges Zweirad (Velo, E-Bike, Motorrad) ordnungsgemäss parkiert werden, soweit dafür ein freier Platz vorhanden ist. Grössere Fahrzeuge (insbesondere drei- und vierrädrige Fahrzeuge) dürfen nicht in den Veloparkinganlagen parkiert werden. Davon ausgenommen sind Spezialvelos (z.B. Cargovelos, Velos mit Anhänger). 

2.2 Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn aufgrund einer belegten Veloparkinganlage sind ausgeschlossen.

2.3 Die Nutzung der Veloparkinganlagen erfolgt grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Bahnreise. Die dauerhafte Abstellung über einen längeren Zeitraum ist untersagt. 

2.4 Nicht zugelassene Nutzungen 

Verboten sind sämtliche anderen Nutzungen als das Abstellen der Fahrzeuge innerhalb der Veloparkinganlage resp. der markierten Parkfelder, insbesondere: 

  • Abstellen von 3- und 4-rädrigen Fahrzeugen (ausgenommen sind Spezialvelos, wie z.B. Cargovelos, Velos mit Anhänger)
  • Reinigung und Reparatur von Zweirädern (ausgenommen sind Veloparkinganlagen mit Wasch- und/oder Reparaturstationen)
  • Ablassen und Auffüllen von Kraftstoffen, Ölen, etc.
  • Lagern von feuergefährlichen Gegenständen und Stoffen sowie von Müll und Abfall 
  • Plakatieren oder Verteilen von Werbematerial (Handzettel, Visitenkarten etc.) ohne schriftliche Bewilligung der SBB
  • Kommerzielle Nutzung (Werbung, Verkauf, Vermietung etc.) ohne schriftliche Bewilligung der SBB

2.5 Haftungsausschluss 

Die Nutzung der Veloparkinganlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere bei winterlichen Verhältnissen. Die Haftung der SBB wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen, insbesondere bei Diebstahl und Beschädigung der abgestellten Fahrräder. 

2.6 Verstoss gegen die Nutzungsbestimmungen 

Die SBB ist berechtigt, ein Fahrzeug auf Kosten des Nutzenden abtransportieren zu lassen und zu diesem Zweck bei Bedarf allfällige Schlösser entschädigungslos aufzuknacken, wenn: 

  • das Zweirad/Fahrzeug nicht mehr betriebstüchtig ist
  • bei motorisierten Fahrzeugen: das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird
  • ein Zweirad/Fahrzeug entgegen den vorstehenden Nutzungsbestimmungen abgestellt ist.

Dauerhaft abgestellte Fahrzeuge werden markiert und nach einer Frist abtransportiert. Ab transportierte Zweiräder werden eingestellt. Nach einer gewissen Zeitdauer können die Zweiräder entsorgt oder einer anderen Nutzung zugeführt werden. Bei einem Verstoss gegen die Parkplatzordnung oder bei unzulässiger Nutzung (Abstellen von zu grossen Fahrzeugen) wird eine Entschädigung von Fr. 40.– fällig. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens. 

Den Anweisungen des SBB Personals und der SBB Beauftragten ist Folge zu leisten.

3. Gerichtsstand und anwendbares Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen als Nutzende der Veloparkinganlage und der SBB, welche aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der Veloparkinganlagen herrühren, sind die Gerichte am Sitz der SBB in Bern ausschliesslich zuständig. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

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